Leserfragen
Darf ich eine nachträgliche Langzeit-Lieferantenerklärung oder eine nachträgliche Lieferantenerklärung ausstellen?
FRAGE: Wir sind ein kleines Unternehmen mit 150 Mitarbeitern. Unser Geschäftssitz ist im Saarland. Im Jahr 2022 haben wir Waren an unsere französischen Kollegen gesandt. Die Kollegen aus Frankreich haben die Waren – für die Kollegen in Frankreich ist die Ware eine Handelsware – dann unter Ausstellung einer EUR.1 nach Marokko verschickt. Nun muss aufgrund eines Ersuchens der marokkanischen Zollbehörde der französische Zoll bei unseren Kollegen in Frankreich nachprüfen, inwiefern die Ware präferenzbegünstigt gewesen ist. Auch wenn wir bei unserem damaligen Versand keine Lieferantenerklärung und auch keine Kalkulation erstellt haben, bin ich felsenfest davon überzeugt, dass diese Waren im Jahr 2022 präferenzbegünstigt gewesen wäre. Was kann ich bzw. muss ich nun tun, um die „Kuh vom Eis“ zu bekommen. Kann ich nachträglich noch eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellen?
Holger Schmidbaur
10.06.2024
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2 Min Lesezeit
Antwort: Sie können die Kollegen in Frankreich natürlich mit einer Lieferantenerklärung unterstützen und diese Lieferantenerklärung auch nachträglich noch für die Lieferung im Jahr 2022 ausstellen.
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung können Sie jedoch aufgrund der Fristen in Bezug auf das Ausstellungsdatum (ab dem Ausstellungsdatum dürfen Sie das Gültigkeitsdatum maximal ein Jahr in die Vergangenheit datieren) nicht mehr ausstellen.
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