Mythos 1: Wenn wir eine Langzeitlieferantenerklärung des Lieferanten haben, dann brauche ich nichts mehr zu prüfen
So einfach ist es dann doch nicht. Zuerst ist einmal ist wichtig, ob Ihre Waren in dieser Langzeitlieferantenerklärung auch aufgeführt sind. Der Lieferant bestätigt ja den präferenziellen Ursprung nur für Waren, die die Voraussetzungen auch erfüllen. Sind Ihre Waren, für die Sie einen präferenziellen Ursprung bestätigen wollen, nicht aufgeführt, dann haben Sie keine präferenzielle Ursprungswaren. Des Weiteren muss auch Ihr Land, in das Sie ausführen wollen, in der Langzeitlieferantenerklärung aufgeführt sein. Ist es dies nicht, dann können Sie diese nicht als Grundlage für Ihre Präferenzprüfung heranziehen. Zudem darf die Langzeitlieferantenerklärung auch sonst keine Fehler enthalten, die sie ungültig machen würden, wie z. B. einen falschen Gültigkeitszeitraum.
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