Gastbeitrag

Glauben Sie folgende 6 Mythen im Präferenzrecht auf keinen Fall, sondern machen Sie es richtig

Bei meinen Präferenzprüfungen stoße ich immer wieder auf Mythen, die sich anscheinend hartnäckig in der Zollabteilung halten. Diese führen jedoch in vielen Fällen zu Beanstandungen, obwohl diese Fehler leicht hätten abgestellt werden können, wenn die Beteiligten um die Problematik gewusst hätten. Damit Ihnen das nicht passiert, habe ich die 6 am meisten verbreiteten Mythen für Sie hier zusammengefasst.

Sabine Wazlawik

25.04.2025 · 4 Min Lesezeit

Mythos 1: Wenn wir eine Langzeitlieferantenerklärung des Lieferanten haben, dann brauche ich nichts mehr zu prüfen

So einfach ist es dann doch nicht. Zuerst ist einmal ist wichtig, ob Ihre Waren in dieser Langzeitlieferantenerklärung auch aufgeführt sind. Der Lieferant bestätigt ja den präferenziellen Ursprung nur für Waren, die die Voraussetzungen auch erfüllen. Sind Ihre Waren, für die Sie einen präferenziellen Ursprung bestätigen wollen, nicht aufgeführt, dann haben Sie keine präferenzielle Ursprungswaren. Des Weiteren muss auch Ihr Land, in das Sie ausführen wollen, in der Langzeitlieferantenerklärung aufgeführt sein. Ist es dies nicht, dann können Sie diese nicht als Grundlage für Ihre Präferenzprüfung heranziehen. Zudem darf die Langzeitlieferantenerklärung auch sonst keine Fehler enthalten, die sie ungültig machen würden, wie z. B. einen falschen Gültigkeitszeitraum.

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